● Evtl. abweichende Abholadresse
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● E-Mail-Adresse für Zusendung des Retouren Auftrags und des Barcodes
(c) Die Ware ist nach Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und Sachmängel sind unverzüglich anzuzeigen (Wareneingangskontrolle auf offensichtliche Mängel).
● Rüge bis 11:00 Uhr bei Nachtzustellung
● Rüge bis 17:00 Uhr bei Tagzustellung
Zu den offensichtlichen Mängeln zählen alle durch Sichtprüfung erkennbaren Mängel und Beschädigungen; hierzu gehören insbesondere Transportschäden wie z. B. Kratzer, Bruch, Kantenbeschädigungen, aber unbedingt auch Vollständigkeit und Identität der Lieferung.
Um einen Transportschaden beim Transportunternehmen geltend zu machen, ist es dringend erforderlich, dass das Warenausgangsetikett unangetastet auf der Ware verbleibt. Das Ablösen des Warenausgangsetiketts hat zur Folge, dass die Möglichkeit einer Schadensübernahme durch den Transportdienstleiter nicht mehr besteht.
Bei Nichteinhaltung der Meldezeiten für Transportschäden und angetasteten Warenausgangsetikette verbleibt das Transportrisiko beim Besteller. Reklamationen, die unter die Gewährleistung fallen, sind hiervon unberührt. Sachmängel, die bei einer weiterführenden Untersuchung (bei Glas durch den Fachmann mittels Sichtprüfung unter geeigneten Licht- und Hintergrundverhältnissen) der Ware festgestellt werden, sind bis spätestens 2 Tage nach Anlieferung zu rügen.
Versteckte Sachmängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist.
Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Mangelhafte Ware ist vom Käufer einstweilig aufzubewahren (HGB §379).
(d) Sobald unsere Serviceabteilung wie unter (a) bis (c) beschrieben eine Mitteilung erhalten hat, versendet unser Team automatisch an den meldenden Kunden eine E-Mail mit der Vergabe einer Rückgabe- bzw. Reklamationsnummer und einem vorbereiteten Rückholauftrag. Dieser Rückholauftrag muss, an den zur Rücksendung bereit gestellten Artikeln gut sichtbar und sicher befestigt sein. Fehlt der sichtbar befestigte Rückholschein an der im Depot bereitgestellten Ware, wird die Mitnahme durch den Spediteur nicht erfolgen.
(e) Die Ware muss anschließend an dem Ort, der auch zur Anlieferung von Waren üblicherweise mit dem Spediteur vereinbart ist („Warendepot“), bereitgestellt werden.
(f) Zeitgleich mit der Information des Kunden erhält auch der beauftragte Spediteur eine Kopie des Rückholauftrages und wird die reklamierte Ware mit der nächsten Anlieferung abholen. Die Bereitstellung der reklamierten Ware muss in der Nacht nach der Anlieferung erfolgen. Ausnahmen bedürfen hier einer besonderen Absprache.
(g) Abweichend ist das Verfahren bei Transportschäden unter Beteiligung von Nachtexpress Transportdienstleistern. Zur Bearbeitung von Transportschäden sind aussagekräftige Schadensfotos (Gesamtansicht inkl. Verpackung und Abstellort, Warenausgangsetikett, Detailfoto des Schadens) erforderlich. Anhand dieser erfolgt eine Entscheidung über eine umgehende Gutschrift und der Entsorgung der Scheibe durch den Kunden, eine Ablehnung oder über die Rückführung der Scheibe.
(h) Sollte die Abholung auf Grund nicht bereitgestellter Ware scheitern, wird der Vorgang geschlossen. Es bedarf dann Ihrer Initiative, den Vorgang wieder zu aktivieren.
(i) Die Bearbeitung von Rückgaben und Reklamationen dauert in der Regel 14 Tage gerechnet ab dem Eingang der Rücksendung bei der SGAD.
(j) Der Vorgang wird mit der Erstellung einer Gutschrift über den ursprünglichen Warenwert oder einer Kundeninformation über den Status per E-Mail abgeschlossen.
(5) Durch Einreichung der Reklamation / Bereitstellung der beanstandeten Ware im Depot und die Rückgabe ermächtigt uns der Kunde in seinem Auftrag einen Transportdienstleister zu beauftragen und die beanstandete Ware zurückzuholen. Mit Übergabe an den Transportdienstleister gehen jegliche Art von Gefahr, das Bruchrisiko sowie die Beweislast auf den Besteller über.
(6) Sollte sich im Rahmen der Prüfung von reklamierter Ware herausstellen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, behält sich SGAD das Recht vor, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes jedoch mindestens 19,00 € pro Artikel zu berechnen.
Ist die Ware wiederverkaufsfähig, wird sie eingelagert und der Kunde erhält eine Gutschrift abzüglich der Bearbeitungsgebühr. Bei nicht wiederverkaufsfähiger Ware erhält der Kunde eine schriftliche Mitteilung. Wird die Erteilung einer Gutschrift im Falle einer Reklamation oder einer beschädigten/falsch deklarierten Rückgabe abgelehnt, kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung eine kostenpflichtige Rücksendung der übersandten Ware veranlassen. Diese Anforderung muss per E-Mail bei der Serviceabteilung der SGAD veranlasst werden. Erfolgt kein Rücksendeauftrag, wird die Ware nach Fristablauf durch SGAD ohne Kosten für den Kunden verschrottet.
(7) Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönen und Biegungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen. Alle von den Herstellern herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Verwendungs- und Montagearten sind vom Besteller zu beachten.
(8) Veröffentlichte Funktionsdaten von Funktionsgläsern, z.B. Wärmedurchgangskoeffizient, Schalldämmwert, Lichtdurchlässigkeit, Gesamtenergiedurchlassgrad usw., richten sich nach den gültigen Normen und nach den in den Normen festgelegten Randbedingungen. Diese Funktionsdaten sind nur gewährleistet, wenn schriftliche Gewährleistungserklärungen der Hersteller im Sinne einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 BGB vorliegen. Bei dem Einbau in Fahrzeuge können die Randbedingungen von den Normrandbedingungen abweichen, z.B. die Umgebungstemperatur, barometrische Luftdruckschwankungen, Wind, Sonnenbestrahlung und Rahmenmaterialien, entsprechend ändern sich die Funktionsdaten gegenüber den Messwerten in der Norm. Eine solche Abweichung ist nicht Gegenstand der Gewährleistung. Im Übrigen sind die allgemein anerkannten Verglasungsrichtlinien für Fahrzeuge zu beachten.
Die für Sicherheitsglas typischen physikalischen Eigenschaften können ebenfalls nicht Gegenstand der Gewährleistung sein.
(9) Alle bei Glaserzeugnissen verwendeten Materialien haben rohstoffbedingte Eigenfarben, welche mit zunehmender Dicke deutlicher werden können. Auch beschichtete Gläser haben eine Eigenfarbe. Diese kann in der Durchsicht und/oder in der Aufsicht unterschiedlich erkennbar sein. Schwankungen des Farbeindrucks sind aufgrund des Eisenoxydgehaltes des Glases, des Beschichtungsprozesses, der Beschichtung sowie durch Veränderungen der Glasdicken und des Scheibenaufbaus möglich und nicht zu vermeiden. Sie sind deshalb nicht Gegenstand der Gewährleistung.
(10) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
6. Haftung des Verkäufers
(1) Sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere jedoch Ansprüche wegen Verzugs, Pflichtverletzung, ferner wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung sind, soweit rechtlich zulässig, beschränkt auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Sie gilt ferner nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
(2) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wegen etwaiger Gegenansprüche kann er - auch teilweise - nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
7. Rücktrittsrecht
(1) Der Besteller ist im Falle der Ziffer 6 Absatz 1 und wenn gemäß Ziffer 5 Absatz 1 zwei in angemessener Frist vorgenommene Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind oder nicht in angemessener Frist Ersatz geliefert wird, zum Rücktritt berechtigt.
(2) Folgende Umstände berechtigen uns zum Rücktritt:
a) unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns unzumutbar machen.
b) Krieg, Streik und Unregelmäßigkeiten in der Rohstoff- und Energiezufuhr sowie alle anderen Fälle wesentlicher Betriebsstörungen oder höherer Gewalt.
(3) Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen nach Kenntnis der zum Rücktritt berechtigten Umstände schriftlich zu erklären.
8. Zahlung
(1) Alle Rechnungen sind sofort nach Auslieferung der Ware oder zum vereinbarten Fälligkeitstermin, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum, zu bezahlen. Abzüge sind nur nach Vereinbarung zulässig.
(2) Bei Verzug des Kunden berechnen wir Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung.
(3) Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn im Zahlungszeitpunkt andere fällige Forderungen unbeglichen sind.
(4) Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, gemäß § 321 BGB unsere Leistungen zu verweigern, bis Vorauszahlungen oder angemessene Sicherheiten (z.B. Bankbürgschaft) geleistet sind. In diesen Fällen sowie bei Zahlungsverzug mit mindestens zwei Rechnungsbeträgen werden alle unsere Rechnungen ohne Abzug von Skonti, Rabatten usw. sofort fällig.
(5) Gegenüber Kunden, die mit uns in dauernder Geschäftsverbindung stehen, werden die Lieferungen und Leistungen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung auf der Basis eines Kontokorrentverhältnisses erbracht und die gegenseitigen Ansprüche somit kontokorrentmäßig verrechnet. Dies gilt dann für sämtliche bestehenden wechselseitigen Forderungen. Die Saldobekanntgabe erfolgt durch gesonderte Mitteilung.
(6) Im Falle der Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses gelangt ein Kontokorrent-Sollzinssatz in Höhe von 10% p. a. bei vierteljährlicher Verrechnung zu Anwendung, es sei denn, es wurde im konkreten Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart.
(7) Treten Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ein, die eine generelle Änderung der Kreditzinsen bewirken, sind wir zu einer entsprechenden Anpassung des Kontokorrent-Sollzinssatzes berechtigt.
(8) Wir behalten uns ausdrücklich die Entscheidung vor, einzelne Forderungen des Bestellers nicht in das bestehende Kontokorrentverhältnis einzustellen.
(9) Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn und soweit seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit der Erweiterung und Verlängerung,
(a) dass die gelieferten Vorbehaltswaren bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen gegenüber dem Besteller einschließlich der unbedingten Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum bleiben,
(b) dass der Besteller zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkehr berechtigt ist und mit Annahme unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzeitig sämtliche Forderungen gegenüber Dritten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in voller Höhe mit allen Sicherungsrechten an uns abtritt und
(c) dass nach erfolgter Saldierung der einzelnen Kontokorrentforderungen der jeweilig anerkannte periodische Saldo bzw. – wenn dieser seinerseits in das Kontokorrent eingestellt wird – der mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses entsprechende Schlusssaldo als anteilsmäßig abgetreten gilt, wenn der Besteller Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis aufnimmt; dies gilt bis zur Höhe der aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in das Kontokorrent eingestellten Forderungen, jedoch beschränkt auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Werden unsere Forderungen gegenüber dem Besteller in ein mit diesem bestehenden Kontokorrentverhältnis aufgenommen, so gelten der vereinbarte Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung als Sicherheit für unsere anteilige Saldoforderung.
(2) Die Parteien vereinbaren, dass bei Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses der Eigentumsvorbehalt nach Ziff. 9 Abs. 1 nicht schon dann erlischt, wenn der Besteller den jeweiligen Einzelposten gemäß Rechnung voll bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt vielmehr darüber hinaus so lange bestehen, bis der Besteller alle Verbindlichkeiten aus der dauernden Geschäftsverbindung bzw. dem Kontokorrent ausgeglichen hat.
(3) Der Besteller ist zum Einzug der Forderungen im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. In den Fällen der Ziffer 8 Absatz 4 sind wir zum Widerruf der Einzugsermächtigung und zum Einzug berechtigt. Der Besteller hat uns hierzu die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(4) Nimmt der Besteller bei seinen Forderungen gegen Kunden ein sogenanntes echtes Factoring vor, so gilt die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur, wenn der Faktor vorher der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an uns zustimmt. Diese Abtretung ist zwischen uns und dem Besteller schon jetzt vereinbart. Der Besteller verpflichtet sich, diese Abtretung dem Faktor anzuzeigen und ihn anzuweisen, nur an uns zu zahlen. Im Übrigen ist der Besteller zur Abtretung seiner Forderungen gegen Kunden aus der Veräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt.
(5) Bei Veräußerung der Vorbehaltsware ohne die Ermächtigung gemäß Absätzen 2 und 4 werden alle unsere Forderungen gegen den Besteller sofort fällig. Außerdem hat der Besteller uns einen etwaigen Schaden zu ersetzen.
(6) Jede Verwendung der Vorbehaltswaren in Form einer Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung nimmt der Besteller in unserem Auftrag vor, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen, und überträgt uns - soweit nachstehend nichts anderes vereinbart - das volle Eigentum an der neuen Sache.
(7) Verwendet der Besteller unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen ihm nicht gehörenden Waren, so erwerben wir Miteigentum. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils richtet sich nach dem Verhältnis des anteiligen Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert dieser anderen Waren im Zeitpunkt der vorgenannten Verwendung.
(8) Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleich ob ohne oder nach Verwendung gemäß Absatz 6 und Absatz 7, so ist die in Absätzen 2 und 4 vereinbarte Vorausabtretung auf die Höhe des anteiligen Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware begrenzt.
(9) Übersteigt der Gesamtwert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten - nach unserer Wahl - verpflichtet. Der Wert der Vorbehaltswaren (Absätze 1, 6 und 7) wird mit dem anteiligen Wert unserer Rechnungen berücksichtigt.
(10) Der Besteller darf Vorbehaltswaren oder abgetretene Forderungen einschließlich dazugehöriger Sicherungsrechte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
(11) Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen und Informationen zugänglich zu machen, die für die Sicherung und Durchsetzung unserer vorstehenden Rechte notwendig oder zweckmäßig sind.
10. Sicherheitsdatenblätter von Gefahrenstoffen
Sicherheitsdatenblätter sind verfügbar und können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
11. Nutzung und Umgang mit Daten
Diese Nutzungsbedingungen gelten für alle von SGAD angebotenen und zur Verfügung gestellten Daten und Medien, insbesondere für Download und Übermittlung von sonstigem Text-, Audio-, Video- und Bildmaterial sowie Firmenlogo (auch wenn und insoweit der Zugriff hierauf durch mobile Endgeräte, wie Mobiltelefonen, PDAs, E-Paper-Reader oder sonstige Datenspeicher- und/oder -Abrufgeräte erfolgt), im Folgenden in ihrer Gesamtheit oder einzeln „Leistungen“ genannt.
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12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz unseres Unternehmens bzw. unserer Niederlassung. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die von uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten werden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
13. Vertragsergänzung
(1) Ist eine Bestimmung eines Vertrages, der unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen worden ist, unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Soweit vorstehend Überschriften zu den Ziffern verwendet werden, dienen sie nur der Orientierung, haben aber keinen selbständigen Regelungscharakter.